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Freiwilligenpolitik mitgestalten

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Ehrenamts-Pauschale

Avatar: Jürgen Uitz Jürgen Uitz
13.04.2022 22:12  
Angenommen

Jede und jeder, der sich freiwillig engagiert, erwartet keinen Lohn für diese Leistungen, die eine große Hilfe für die Allgemeinheit darstellen. Dieses Engagement ist förderungswürdig und erwartet sich dafür Anerkennung.

Als steuerrechtliche einfache Regelung soll eine Ehrenamtspauschale eingeführt werden.

Diese Ehrenamtspauschale soll ein steuerlicher Absetzbarbetrag von bis zu 800 Euro im Jahr für Aufwendungen (z.B. Kilometergeld, Anschaffungen von Bekleidung, Instrumentenreparaturen, etc.) im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit sein.

Auch eine steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für eine Fortbildung, die im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit absolviert wird, soll eingeführt werden.

Diese Handlungsempfehlung wurde angenommen, weil:

Herzlichen Dank für Ihren Beitrag. Ihre Handlungsempfehlung wurde mit anderen zusammengefasst und ist im Ranking hier zu finden:

https://freiwilligenpolitik.mitgestalten.jetzt/processes/Prozessinformation/f/10/proposals/67?locale=de

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Avatar: Ferdinand KAINEDER Ferdinand KAINEDER
21.04.2022 16:26
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Die Frage der Ehrenamtspauschale soll so gestaltet werden, dass eben auch Wenigverdiener:innen sich engagieren können, ohne auch noch finanzielle Lasten zu tragen. Jeder Verein oder jede Körperschaft soll je nach Größe bis zu einem gewissen Ausmaß ihre Freiwilligen mit so einer Pauschale ausstatten können.

Avatar: Gernot Jochum-Müller Gernot Jochum-Müller
29.04.2022 18:54
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Es gibt aus Deutschland hervorragende Beispiele, dass z.B. je Stunde gewisse Anerkennung gewährt werden können, bis eine jährliche Obergrenze erreicht ist. Z.B. in der Demenzbegleitung gibt es wirkliche tolle Beispiele dazu. Solche Regelungen sind für Euro, Anerkennungspunkte, Stundengutschriften etc. zu regeln. Eine durchgängige Regelung für Einkommensteuer, Sozialversicherung etc. ist dabei wichtig, sonst gibt es wie in der Broschüre (BMF) in der steht, dass die Regelung (Steuerfrei) nicht für die Sozialversicherung gilt.
Auch im Bereich Km-Gelder gibt es unklare Aussagen, was gilt oder ob sich diese Regelungen mit den Ausführungen in den Randziffern des Vereinsrechts wiedersprechen.
Es braucht eine Wahlfreiheit ob Anerkennungssätze ausbezahlt werden dürfen oder Pauschen gewährt werden. Damit werden Perspektiven für wichtige lokale Vernetzungen und Leistungsfelder erschlossen. Diese könnten z.B. durch eine mtl. Stundenanzahl geregelt werden, wie z.B. Benevol in der Schweiz.

Avatar: hasenöhrl helmar hasenöhrl helmar
04.05.2022 17:01
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Zugunsten  

Es sollten in einem Punkt alle Maßnahmen zusammengeführt werden, welche zur Motivation von Freiwilligen dienen, aber auch deren Wünsche zur Bewältigung ihrer Freiwilligenarbeit:
zum Beispiel: Haftungsabsicherung/Versicherungsschutz/steuerliche Benefit, Ehrenamts-Freiwilligenpauschale, Aufwandsersatz, Freistellungen für Einsätze, Aus- und Fortbildungen u.s.w.

Rückmeldung zur Handlungsempfehlung
Avatar: Sport Austria Sport Austria
09.05.2022 11:51
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Eine Ehrenamts-Pauschale in Form eines steuerlichen Absetzbetrags kann ein Anreiz und eine Form der Anerkennung sein. Diese kommt aber nur steuerpflichtigen Personen zu Gute. Menschen mit keinem (z.B. Schüler:innen, Student:innen, Arbeitslose) oder geringem (z.B. Teilzeitkräfte) Einkommen können diesen Absetzbetrag nicht geltend machen.
Um alle Personen zu freiwilligem Engagement zu motivieren, sollten auch andere (finanzielle) Anreize gefunden werden. Hier ist insbesondere auf Frauen und junge Menschen Bedacht zu nehmen. Frauen sind generell mehr im Haushalt tätig oder arbeiten Teilzeit. Junge Menschen befinden sich oft noch in Ausbildung und gilt es sie zuerst für die Freiwilligentätigkeit zu gewinnen sowie nachhaltig zu binden.

Avatar: Erika Seitz Erika Seitz
16.05.2022 11:32
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.............für die Personengruppe mit geringem bis gar keinem Einkommen sind die gesetzlichen Möglichkeiten einer Negativsteuer anzudenken.
Ehrenamtspauschale analog zum Berufsgruppenpauschale unter Angabe von ZVR Nr. , Ausführung der Funktionstätigkeit von TTMM bis TTMM. Die Verknüpfung von Finanzonline mit dem Zentralenvereinsregister ist unabdingbar.

Avatar: Erika Seitz Erika Seitz
16.05.2022 11:45
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Nachtrag zum vorherigen Statement. Den steuerlichen Anreiz auf Präsident(in), Kassier(in), Schriftführer(in) und deren Stellvertreter(innen) einzugrenzen (haftender Vorstand)

Avatar: Frank Frank
12.05.2022 07:44
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Wir ehrenamtlichen leisten gute Arbeit ohne zu fragen was wir dafür bekommen, Ehrensache halt. Dafür opfern wir unsere Freizeit, brauchen tlw. gute Ausrüstung, nutzen unsere privaten Autos etc.
Da wäre es nur fair wenn es einen steuerlichen Benefit geben würde. Für nicht steuerpflichtige Freiwillige gibt es sicher auch Möglichkeiten wie Gutscheine etc.....die Frage ist nicht was man tun kann sondern ob von staatlicher Seite überhaupt was getan werden will....nur mit Reden kommen wir leider nicht weiter...

Rückmeldung zur Handlungsempfehlung
Avatar: Martin Oberbauer Martin Oberbauer
15.05.2022 12:44
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Aus meiner Sicht schlägt sich die Frage des Geldflusses mit der Definition im Freiwilligengesetz, wonach Freiwilligenarbeit unentgeltlich zu sein hat. Wenn Steuerfragen etc. auftauchen, dann befinden wir uns mitten in der Diskussion um die Monetarisierung des Ehrenamts, die auch in Deutschland sehr umstritten ist.
Da es aber auch in Österreich Geldflüsse zu Freiwilligen gibt, und zwar auch sehr unterschiedlich je nach Freiwilligenbereichen, hielte ich es zunächst für sinnvoll, Transparenz und Klarheit zu schaffen, wo denn wie viel überhaupt gezahlt wird. Um dann in einem nächsten Schritt über Obergrenzen, Steuerfreiheit etc. zu diskutieren. Ich halte es für nachvollziehbar, aber dennoch bedenklich, wenn sich jeder Bereich so seine Vorteile für Freiwillige unter der Hand organisiert, je nachdem, wie das jeweilige Lobbying gegenüber der Politik funktioniert und ein wie gutes Standing der Bereich bei den Politiker/innen hat.

Avatar: Thomas Valina Thomas Valina
16.05.2022 11:16
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Möglichweise wäre eine Berücksichtigung im Rahmen der ASVG ein guter Anreiz. Beispielsweise eine Anrechnung als Ersatzzeit für einen späteren Pensionsbezug. Ähnlich zu den Studienzeiten oder Zeiten der Kinderbetreuung. Wäre kein direkter monetärer Anreiz aber ein Signal, dass sich ehrenamtliche Arbeit auch lohnen kann im Sinne eines Beitrages an die Gesellschaft, der zu einem späteren Zeitpunkt (Pension) auch monetäre Auswirkungen hat.

Avatar: Barbara Fastner, ASKÖ Bundesorganisation Barbara Fastner, ASKÖ Bundesorganisation
16.05.2022 16:07
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Zugunsten  

Diese Ehrenamtspauschale soll ein steuerlicher Absetzbarbetrag von bis zu 800 Euro im Jahr für Aufwendungen (z.B. Kilometergeld, Anschaffungen von Bekleidung, Instrumentenreparaturen, etc.) im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit sein. Bei der Begünstigung ehrenamtlich Tätiger ist insbesondere auch auf die vielen Jugendlichen und Studenten in Freiwilligenorganisationen, ohne regelmäßiges Einkommen und daher ohne Möglichkeit des steuerlichen Absetzbetrages, zu achten. Eventuell könnte man hier für die Zielgruppe der Jugendlichen und Student:innen das Klimaticket kostenlos zur Verfügung stellen und somit anfallende Reise- und Fahrtkosten entsprechend umweltfreundlich abgelten. eine win win Situation für ALLE Beteiligten.

Avatar: Konrad Tiefenbacher Konrad Tiefenbacher
16.05.2022 18:20
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Gegen  

Freiwillig ist freiwillig - und damit unentgeltlich! (Gilt natürlich nicht für den tatsächlichen Aufwand wie Reiskosten o.ä.) Wer würde definieren was entgeltlich und was unentgeltlich ist? Blaulichtorganisationen, weil sie ja Leben retten? Auch die Rettungshunde und die Wasserrettung und die Rettungstaucher? Der gesamte Bereich der Regionalkultur - Volkstanz, Theatergruppen, Musik- und Kulturvereine auch? oder eher nein? Die U6 im Sportverein noch nicht, aber ab der U8 oder U12, und Buben und Mädchen? Alle Hobby- und Freizeitvereine (Beachvolleyball, Tanzen, Handball, Schach, Modellbau, Wandern) und die Pfadfinder und der Alpenverein und die Naturschutzvereine? die auch? Wäre das dann offen für alle? also auch islamischer, türkischer, albanischer oder was auch immer Kulturverein? Und natürlich nicht zu vergessen Hund und Katz, und Pferd und Kois und Bienen/Imker. Am Ende noch Senioren, ÖKB und KOBV. Lieber statt 100€ derzeit 150€/Jahr als Anerkennung für Mitglieder ausgeben dürfen!

Avatar: Wolfgang Lindinger Wolfgang Lindinger
16.05.2022 18:20
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Zu bedenken ist, dass die Einführung eines Absetzbetrags den administrativen Aufwand sprübar erhöhen wird: Das Finanzamt benötigt von der jeweiligen Organisation die Information, wer in welchem Umfang ehrenamtlich tätig ist. Das könnte zB über Freiwilligenpass/Gütesiegel erfolgen, womit diese aber für alle Organisationen zwingend umzusetzen wären und ehrenamtliche Arbeit für die Politik vollständig transparent wäre.
Eine weniger aufwändige Alternative könnte eine Weiterentwicklung der steuerfreien Kostenersätze sein.

Avatar: David_XY David_XY
19.05.2022 13:49
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Ich würde auch die Frage miteinbeziehen: Welche Verantwortung habe ich? Als Ehrenamtlicher im Rettungsdienst beispielsweise trägt man doch einiges an Verantwortung und ist gewissen Gefahren ausgesetzt, seien es die Patienten oder das Lenken von Einsatzfahrzeugen - und bekommt dafür „keinen Cent“. Zumindest nicht Bar auf die Hand. Natürlich macht man das aus Überzeugung und will dafür nicht bezahlt werden. Insbesondere Studenten ohne festes Einkommen sind ja doch häufig in diesem Bereich anzutreffen. Für den Aufwand den man betreibt und die Verantwortung, die man auf sich nimmt, gibt es sicher die Möglichkeit, nicht einen „Lohn“ auszuzahlen, sondern Zulagen/Pauschalen mit zu erfüllenden Anforderungen zu erhalten. Eine andere Möglichkeit wären natürlich auch andere Arten der „Entlohnung“, sei es das Klimaticket, Gutscheine für Supermärkte..

Immer schwieriger, ehrenamtliche zu finden! Weder in Wien noch im restlichen Land derzeit zu Spitzenzeiten ohne Ehrenamt möglich! Anreiz schaffen!

Avatar: Martin Marlovits Martin Marlovits
24.05.2022 10:06
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Alternativ bzw. ergänzend zu einer möglichen EA-Pauschale, sollten jegliche Zuwendungen, die Ehrenamtliche für ihre Tätigkeit (von öffentlichen oder privaten Trägern) erhalten, sowohl von der (Einkommens-) Steuerpflicht befreit sein, als auch NICHT als Einkommen der EA herangezogen werden
in § 292 ASVG gibt es bereits eine Ausnahme für das Taschengeld im Rahmen des FSJ.
Die Aufzählung der Ausnahmen ist taxativ. § 292 Abs 4 lit r (Taschengeld nach § 8 Abs 4 Z 6 Freiwilligengesetz bezieht sich auf TeilnehmerInnen des Freiwilligen Sozialjahres: „Schließlich soll das den Teilnehmer/inne/n gebührende Taschengeld in den Katalog jener Bezüge aufgenommen werden, die bei der Ermittlung des für die Feststellung des Ausgleichzulagenanspruches relevanten Nettoeinkommens außer Betracht zu bleiben haben (ErlRV 634 BlgNR 24. GP 15).
Auch die Entschädigung iSd § 9 ErwSchVG iVm § 12 Abs. 4 Bewährungshilfegesetz sollte als Ausnahme in § 292 ASVG aufgenommen werden; ebenso vergleichbare Zuwendungen.

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